Zugordnung Faschingsumzug

Stand: 30.10.2026

Mit der Teilnahme am Faschingsumzug in Wertach erkennt jeder Mitwirkende diese Zugordnung an. Für die Bekanntgabe ist der jeweilige Gruppenleiter (Anmelder) verantwortlich.

1. Sicherheit des Umzugs

a) Jede teilnehmende Gruppe hat eine verantwortliche Person zu benennen. Sie ist für die Einhaltung aller Weisungen und Anordnungen von Seiten der Zugleitung sowie der Polizei und Feuerwehr verantwortlich.

b) Die Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass der Umzug in seinem normalen Verlauf nicht gestört wird. Sie haben die Straßenverkehrsordnungen (StVO, StVZO) zu beachten.

c) Die Teilnehmer haben darauf zu achten, dass durch sie niemand zu Schaden kommt. Dies gilt insbesondere für das Werfen und Schießen von Gegenständen bzw. das Verspritzen von Flüssigkeiten.

d) Jeder Teilnehmer ist für Schäden, die er durch unachtsames Verhalten sich selbst, Mitgliedern seiner Gruppe, anderen Zugteilnehmern sowie Zuschauern zufügt, ausschließlich selbst verantwortlich und haftbar.

e) Die vom Veranstalter abgeschlossene Haftpflichtversicherung kommt nicht für vorsätzlich von einem Teilnehmer verursachte Schäden auf. Bei Fahrlässigkeit geht eine evtl. vorhandene Haftpflichtversicherung vor.

f) Mit Motorkraft betriebene Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrszulassung entsprechen und ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen können. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden! Die Fahrer der Fahrzeuge müssen im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis sein.

g) Halter von landwirtschaftlichen Zugmaschinen sind verpflichtet, die Teilnahme am Faschingsumzug ihrer Haftpflichtversicherung zu melden.

h) Es dürfen nur Pferde eingesetzt werden, die sich bewährt haben und von erfahrenen Personen geführt werden. Ordner haben dafür zu sorgen, dass zwischen Zuschauern und Pferden ein ausreichender Sicherheitsabstand vorhanden ist. Es ist sicherzustellen, dass sich Pferde nicht erschrecken, z. B. durch Musikeinsatz, Böller oder Ähnliches.

i) Es ist dringend notwendig, dass Fahrzeuge vorne und nach beiden Seiten ausreichend durch Sicherungspersonen abgesichert werden.

j) Bei der Anfahrt nach Wertach dürfen sich keine Personen auf dem Wagen befinden.

k) Die Umzugswagen sind durch eine fachkundige Person (Kfz-, Zimmerer-, Schreinermeister etc.) auf ihre Sicherheit, insbesondere was die Personenbeförderung anbelangt, zu überprüfen. Die Abnahme ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter zu bestätigen. Bei Fahrzeugen, die die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschreiten, ist dies von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu übernehmen und am Umzugstag mitzuführen. Die Gruppe ist hierfür selbst verantwortlich.

2. Alkoholkonsum

a) Das Jugendschutzgesetz ist einzuhalten!

b) Der Alkoholkonsum ist so zu kontrollieren, dass Unfälle vermieden werden.

c) Der Verkauf von Getränken vom Faschingswagen heraus an Zuschauer und andere Gruppen ist untersagt.

3. Musik während des Umzuges

a) Vor, während und nach dem Umzug ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern, Feuerwehr oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist unbedingt Folge zu leisten.

b) Die Lautsprecherboxen müssen nach innen gedreht und gegen Verdrehen gesichert sein.

c) Sämtliche teilnehmenden Gruppen/Fahrzeuge mit Musikanlagen müssen eine entsprechende Erlaubnis (GEMA) mit sich führen. Die Teilnehmer müssen für die Genehmigung selbst sorgen.

4. Verunreinigung und Umweltschutz

a) Es ist verboten, von den Fahrzeugen Heu, Stroh, Papierschnitzel, Federn, Verpackungsmaterial, Reklamezettel, Zeitungen, Sand, Flüssigkeiten oder sonstigen Unrat auf die Zuschauer und Straßen zu streuen oder zu werfen. Bei Zuwiderhandlung ist mit dem Ausschluss aus dem laufenden sowie den zukünftigen Umzügen zu rechnen. Die Kosten der Straßenreinigung werden an die verursachende Gruppe weitergegeben.

b) Der verursachte Müll ist von der Gruppe wieder mitzunehmen.

5. Prämierung

a) Die Prämie ist eine freiwillige Leistung des Vereins. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

b) Berücksichtigt werden nur speziell für diesen Umzug gestaltete Fuß- und Wagengruppen, die sich bis zum 24.01.2027 angemeldet haben.

c) Bei groben Verstößen gegen diese Zugordnung kann die Prämie gekürzt oder ganz gestrichen werden. Ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Umzug kann durch den Zugleiter veranlasst werden.

6. Foto- und Videoaufnahmen, Datenschutz

a) Der Faschingsumzug ist eine öffentliche Veranstaltung. Der Verein, die Presse und Zuschauer fertigen Fotos und Videos an.

b) Der Verein stellt sein Vereinsleben (z. B. Veranstaltungen, Faschingsumzüge) in der Öffentlichkeit dar und nutzt dazu verschiedene Medien (z. B. Homepage, soziale Medien, lokale Presse). Aufnahmen, auf denen Teilnehmer (auch Kinder) zu sehen sind, können dort veröffentlicht werden.

c) Wer nicht fotografiert werden möchte, teilt dies bitte vorab der Zugleitung mit. Einer Veröffentlichung durch den Verein kann jederzeit widersprochen werden.

d) Die Angaben aus der Anmeldung werden nur zur Organisation des Umzugs und ggf. zur Auszahlung der Prämie verwendet und spätestens 24 Monate nach dem Umzug gelöscht, die Ausweisnummer schon kurz nach dem Umzug. Näheres in der Datenschutzerklärung auf faschingsverein-wertach.de.

Diese Zugordnung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet die Zugleitung. Der Faschingsverein Wertach dankt für Ihr Verständnis und wünscht viel Spaß und Freude bei den Faschingsumzügen!